Änderung Bebauungsplan Teilbereich Orffstraße in Pförring beschlossen
Im Bereich zwischen Ettlinger Straße, Schubertstraße und Orffstraße entstehen in Pförring neue Baugrundstücke. Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24. April 2026 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Änderung Am Oberhartheimer Weg – Teilbereich Orffstraße“ als Satzung beschlossen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 7. Mai 2026 ist die Änderung in Kraft getreten.
Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1992 sah für die Fläche neun Einzelhäuser mit Grundstücksgrößen zwischen 720 und 1.350 Quadratmetern vor. Die Fläche wurde bis Anfang 2025 weiterhin landwirtschaftlich genutzt; durch einen Erbfall konnte der Markt Pförring das Gelände erwerben. Mit der nun beschlossenen Änderung wird eine zeitgemäße, verdichtete und flächensparende Bebauung ermöglicht.
Das Plangebiet ist künftig in drei Teilflächen gegliedert:
- Teilgebiet MD1: sechs Parzellen für Einzelhäuser in offener Bauweise mit Grundstücksgrößen zwischen rund 410 und 590 Quadratmetern.
- Teilgebiet MD2: zwei Grundstücke für eine Doppelhausbebauung.
- Teilgebiet MD3: vier Kettenhäuser in abweichender Bauweise mit einheitlicher Gestaltung und zwingend festgesetzter Firstrichtung.
An der Gebietskategorie Dorfgebiet wird festgehalten. Damit bleibt der dörfliche Charakter erhalten, und die Belange der angrenzenden Landwirtschaft werden weiterhin berücksichtigt. Die maximale Grundflächenzahl von 0,4 bleibt unverändert; die Geschossflächenzahl wird von 0,5 auf 0,6 angehoben, um die verdichtete Bebauung zu ermöglichen. Erschlossen wird das Gebiet weiterhin über eine Stichstraße. Auf einen Gehweg wird wegen der geringen Länge und des zu erwartenden niedrigen Verkehrsaufkommens verzichtet.
Der Bebauungsplan mit Begründung liegt im Rathaus des Marktes Pförring, Marktplatz 1, III. Stock, Zimmer 3.3, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht bereit. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt der Änderung gegeben. Auf die Vorschriften zur Geltendmachung von Verfahrens- und Formfehlern sowie Abwägungsmängeln nach § 215 Absatz 1 Baugesetzbuch wird hingewiesen; entsprechende Rügen sind innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Markt geltend zu machen.




